Allgemeine Geschäftsbedingung für Bau- und Lieferverträge

 

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns übernommenen Aufträge sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die Ausführung von Bauleistungen die VOB/ B. Vorrang haben unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Alle Vertragsabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dieses gilt auch für Vereinbarungen, die einen Verzicht auf die Schriftform beinhalten.

3. Angebote sind für uns maximal 30 Tage ab dem Angebotsdatum bindend.

 

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere dem Kunden überlassene Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt nach dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu
beschaffen und uns zur Verfügung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen seitens der Behörden oder seitens des Auftraggebers gehen insoweit zu dessen Lasten. Soweit hierzu Unterlagen des Auftragnehmers benötigt werden, sind diese auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

 

III. Preise

Alle angegebenen Preise basieren auf den bei Vertragsabschluss gültigen Materialpreisen und Personalkosten. Sie verstehen sich zuzüglich des jeweils geltenden Umsatzsteuersatzes. Erhöhen sich unsere Bezugspreise, so sind wir zur Anpassung des vereinbarten Preises im Umfang der Änderung der Bezugspreise, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abschluss unserer Leistungen ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.

 

IV. Zahlung

Zahlungen sind sofort fällig ohne Abzug ab Rechnungszugang. Zahlt der Kunde trotz eingetretener Fälligkeit, kommt er nach einer Mahnung in Verzug, wenn nach Zugang der Rechnung mehr als 30 Tage vergangen sind, ist eine Mahnung entbehrlich.

 

V. Lieferzeit und Montage

Bei Auftragserteilung angegebene Ausführungsfristen sind abhängig von Zulieferungen und Witterungsbedingungen und daher unverbindlich. Sie verlängern sich um die Verzögerungen bei den Materiallieferungen durch Zulieferer und Schlechtwetterperioden, in denen witterungsbedingt nicht gearbeitet werden kann.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Sofern vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bereits fest mit dem Grundstück des Auftraggebers verbunden sind, gestattet dieser dem Auftraggeber im Falle des Zahlungsverzugs den Ausbau dieser Gegenstände, sofern der Baukörper und das Grundstück des Auftraggebers hierdurch nicht oder nur unwesentlich beschädigt werden. Die Demontagekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden vom Auftraggeber gelieferte Gegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so tritt der Auftraggeber hierdurch entstehende Forderungen an den Auftragnehmer ab bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftraggebers.

 

VII. Abnahme

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme. Wird die Anlage vor der Abnahme durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bis zum Schadenereignis erbrachten Leistungen und gelieferten Materials. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er sein Risiko durch Abschluss einer Bauwesenversicherung minimieren kann. Geräte der Auftraggeber mit der Abnahme der Leistung in Verzug, so geht die Gefahr auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeiten aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen unterbrochen werden oder wenn die Parteien einvernehmlich die bisher erbrachten Leistungen und Lieferungen in die Obhut
des Auftraggebers übertragen haben.

Der Auftraggeber ist nach Fertigstellung der Anlage zur Abnahme verpflichtet, auch, wenn eine Einregulierung noch nicht erfolgt ist, insbesondere im Fall der probeweisen Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme.

 

VIII. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nicht für die Freiheit von behördlichen Beschränkungen oder für durch Erfüllung behördlicher Auflagen entstehende Kosten. Der Auftraggeber hat außerdem für die evtl. erforderliche Abstimmung der baulichen Anlage mit den Interessen der Nachbarschaft zu sorgen. Der Auftragnehmer wird aller erforderlichen Unterlagen für die Errichtung der baulichen Anlage bereitstellen, damit der Auftraggeber die erforderlichen Abstimmungen mit den Behörden und der Nachbarschaft durchführen kann. Ansonsten richtet sich die Haftung des Auftragnehmers nach den Bestimmungen der VOB/B

 

IX. Gerichtsstand

ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine Person des öffentlichen Rechts ist.